Folgende Informationen zeigen den möglichen Ablauf (inklusive die dem Betroffenen zustehenden grundlegenden Rechte und Möglichkeiten) im Rahmen von Ordnungsbussen- und ordentlichen Strafverfahren auf.

Ordnungsbussen bezüglich der Covid-19-Verordnung

Wird Ihnen eine Ordnungsbusse bezüglich der Covid-19-Verordnung besonderer Lage vom 23. Juni 2021 oder bezüglich der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 2021 ausgestellt und fühlen Sie sich unrechtmässig behandelt? Dies kann durchaus möglich sein, denn die rechtliche Lage ist oft den handelnden Polizisten auch nicht immer ganz klar oder bewusst. Oft werden Anweisungen und Befehle von Vorgesetzten einfach umgesetzt, trotz der Tatsache, dass man sich persönlich nie Gedanken über die neu ausgearbeiteten und im Schnelldurchlauf verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen gemacht oder sich damit auseinandergesetzt hat, geschweige denn, sie gelesen hat.
Falls Sie nun in die Situation geraten und eine Ordnungsbusse erhalten, haben Sie drei Möglichkeiten.

1. Sie bezahlen die Busse unmittelbar vor Ort dem ausstellenden Polizisten und erhalten dafür eine Quittung. Mit dem Bezahlen der Busse anerkennen und akzeptieren Sie den Sachverhalt. Die Sache ist für Sie sowie den Polizisten erledigt. Die Busse ist anonymisiert abgewickelt und es werden und dürfen keine Daten von Ihnen erhoben oder gespeichert werden. Daher kann im Nachhinein auch keine Einsprache mehr dagegen erhoben oder Rückschlüsse darauf gezogen werden.

2. Sie verlangen eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Dabei muss Ihnen der Polizist eine Rechnung ausstellen, wodurch Sie eine 30-tägige Bedenkfrist erhalten, um die Busse zu bezahlen. Wenn Sie die Busse innerhalb von 30 Tagen bezahlen, anerkennen und akzeptieren Sie den Sachverhalt und die Sache ist erledigt. Falls Sie nach Ablauf dieser Bedenkfrist nicht bezahlt haben, wird das ordentliche Verfahren gegen Sie eingeleitet und entsprechend ein Verfahren gegen Sie eröffnet. Dies wird entweder direkt an die entsprechende Untersuchungsbehörde weitergeleitet oder Ihnen wird zuerst ein Verzeigungsvorhalt zugeschickt, zu welchem Sie sich schriftlich äussern können. Danach verhält es sich analog Punkt 3.

3. Sie akzeptieren die Busse vor Ort gegenüber dem Polizisten nicht und verlangen freundlich das ordentliche Verfahren. Darauf muss der Polizist Ihre Personalien sowie Ihre Aussagen als beschuldigte Person aufnehmen und im Anschluss eine Verzeigung gegen Sie, zuhanden der entsprechenden Untersuchungsbehörde schreiben. Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Mitwirkung und die Aussagen zu verweigern. Anlässlich einer normalen Personenkontrolle sind Sie dazu verpflichtet, sich zu identifizieren mittels Angabe Ihrer Personalien oder Vorweisen eines Ausweises (auf erweiterte Kontrollen wird hier nicht eingegangen). Seien Sie stets freundlich und kooperieren Sie während der Polizeikontrolle und tun Sie, was Ihnen der Polizist sagt. Der handelnde Polizist muss und wird Ihnen vor der mündlichen Befragung Ihre Rechte vorhalten. Meist wird in Bezug auf ein Strafverfahren bezüglich der Covid-19- Verordnung empfohlen, keine Aussagen zu machen. Der Polizist wird in der Folge in seinem Büro den ensprechenden Rapport erstellen und an die Untersuchungsbehörde weiterleiten. Einige Wochen später werden Sie einen Strafbefehl erhalten, in welchem Ihnen wieder Ihre Möglichkeiten erläutert werden, die Busse aus dem Strafbefehl zu bezahlen oder dagegen Einsprache zu erheben. Als direkt betroffene beschuldigte Person, können Sie dagegen schriftlich und unbegründet Einsprache erheben. Achten Sie dabei darauf, dass die Einsprachefristen eingehalten werden. Schicken Sie dazu die Einsprache schriftlich an die entsprechend erwähnte Stelle. Eine Vorlage für eine Einsprache finden Sie HIER.
Danach werden Sie unter Umständen durch die Untersuchungsbehörde persönlich vorgeladen, um dort zur Sache befragt zu werden. Auch dort werden Ihnen wieder Ihre Rechte vorgehalten, insbesondere wieder Ihr Recht, dass Sie nicht zur Aussage verpflichtet sind, was auch meistens sehr empfohlen wird. Es gilt in jedem Strafverfahren durch die Untersuchungsbehörde be- und entlastende Beweismittel zu erheben. Ein strafbares Verhalten muss durch die Behörde belegt werden können und es gilt die Unschuldsvermutung. Falls die Untersuchungsbehörde zum Schluss kommt, dass Ihnen kein strafbares Verhalten angelastet werden kann, muss das Strafverfahren mangels Beweisen oder rechtlicher Grundlagen eingestellt werden. Durch ein Geständnis (meistens durch die eigenen Aussagen) kann ein Verdacht bereits erhärtet und somit auch geahndet werden.

 

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