Strafanzeige Nötigung

Anzeigeerstattung
Das Formular kann im Falle einer Nötigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Amtsmissbrauch, verwendet werden. Eine Anzeige kann grundsätzlich auf jedem beliebigen Polizeiposten eingereicht werden. Unabhängig davon, wo die Tat geschah. Falls eine Anzeige auf dem Polizeiposten nicht entgegengenommen werden sollte, machen Sie den Polizisten freundlich auf Art. 6 StPO Untersuchungsgrundsatz sowie Art. 7 StPO Verfolgungszwang aufmerksam und dass er verpflichtet sei, den Sachverhalt festzuhalten und zur Beurteilung an die entsprechende Untersuchungsbehörde weiterzuleiten. Wird eine Anzeigeentgegennahme weiterhin verweigert, verlangen Sie den nächsthöheren Vorgesetzten und erklären Sie ihm dasselbe. Falls weiterhin keine Anzeige entgegengenommen wird, vermerken Sie dies so auf dem Formular und reichen dieses direkt bei der zuständigen Untersuchungsbehörde ein.
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Zudem steht es Ihnen frei, eine Beschwerde an das zuständige Polizeikommando einzureichen, da bei Offizialdelikten von Amtes wegen die entsprechenden Ermittlungen aufzunehmen sind und der Sachverhalt festgehalten werden muss.
Falls Sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erhalten, wenden Sie sich über das Kontaktformular bei uns (aufgrund der Fristen möglichst zeitnah) und erwähnen Sie, dass sie mit unserem Formular eine Anzeige erstattet und einen Entscheid erhalten haben.

 

 

 

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